Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Marinevereins Ulm e.V. (Marineverein) sind alle Kinder, Jugendlichen oder jungen Menschen bis einschließlich 30 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Betreuer/innen und Gruppenleiter/innen der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendabteilung des Marinevereins führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen in den Disziplinen Segeln, Seemännischen Fünfkampf , Rudern, Schwimmen, Leichtathletik und Turnen.
  2. Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung.
  3. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Erziehungs- und Jugendorganisationen.
  4. Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und soziale Kompetenzen zu erweitern.

§ 3 Organe des Vereins

Organe der Jugendabteilung des Marinevereins sind:

  1. Die Jugendvollversammlung
  2. Der Jugendausschuss

§ 4 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung des Marinevereins. Sie bestehen aus allen Mitgliedern bis zum Alter von 30 Jahren.

Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
  2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
  3. Beratung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Jugendausschusses
  5. Wahl des Jugendausschusses
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die ordentliche Jugendversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Jugendsprecher mindestens vierzehn Tage vorher durch Aushang oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Jugendausschuss einzureichen. Die Antragsfrist endet 5 Tage vor der Versammlung.

Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Jugendlichen die Einberufung beim Jugendausschuss beantragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Jede Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Abstimmung genügen einfache Mehrheitsbeschlüsse. Sämtliche Mitglieder der Jugendabteilung haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

  1. Einem Jugendsprecher als Vertreter der männlichen Vereinsjugend
  2. Einer Jugendsprecherin als Vertreterin der weiblichen Vereinsjugend
  3. Dem Jugendtrainer bzw. den Jugendtrainern

Beide Sprecher sind gleichberechtigt und vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Sind die Jugendsprecher nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschuss-Mitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

Die beiden Jugendsprecher und die Jugendtrainer sind Mitglied des Vereinsvorstandes.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von 14 Jahren wählbar.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist von einem/einer Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und wird von der Mitgliederversammlung des Marinevereins bestätigt.

§ 7 Verhältnis zum Gesamtverein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

§ 8 Schlussbestimmung

Die Jugendordnung ist in der vorliegenden Form durch die Jugendvollversammlung am 28. Februar 2015 beschlossen und durch die Jahresversammlung des Gesamtvereins am 7. März 2015 bestätigt worden.